Ne 36. 207 res abzulehnen. Dana.ch kommt der Anschreibung der ob, wie die Vorinstanz angenommen hat, diese Bestim- Gült zu Gunsten der Beklagten rechtlich höchstens die mung nicht anwendbar sei, weil nach den Verkehrssitten Bedeutung' eines pactum de cedendo zu ~ für den Über- im Kanton Luzern die Tilgung einer Frauengutsfordegang der Gült in das Eigentum der Beklagten war der rung mitte1st Gültabtretung nichts ungewöhnliches an Z es si 0 n s akt ausschlaggebend. Ebensowenig hält die sich habe.