Diese Einwendung ist anbegründet. Da es sich hierbei um die Auslegung kan- gesichts der eingangs wiedergegebenen Auslegung des tonalen Rech tes handelt, entzieht sich diese Frage der kantonalen Gültrechts durch die Vorinstanz ohne weite- 206 Entscheidungen der .Z ivilkammern. Ne 36. 207 res abzulehnen.