Nach den Ausführungen der Vorinstanz wurde durch hauptung, dass Wyss, indem er die Gült am 17. Oktober di~ am 17. Oktober 1909 erfolgte Anschreibung der Gült 1909 zu ihren Gunsten anschreiben liess, alles getan mIt dem Vermerk, sie sei der Beklagten auszuhändigen habe, was an ihm lag, um ihr das Eigentum daran zu n.och k~in din~liches Recht der Beklagten, sondern lediglich übertragen; am 17. Oktober 1909 sei aber Wyss noch em obligatOrIscher Anspruch auf Herausgabe der Gült nicht bevormundet gewesen. Diese Einwendung ist anbegründet.