Dass die Abtretung vom 14. Dezember 1910 wegen Das Bundesgericht zieht mangelnder Handlungsfähigkeit des Zedenten nichtig in Erwägung: sei, bestreitet die Beklagte in erster Linie mit der Be- 1. - Nach den Ausführungen der Vorinstanz wurde durch hauptung, dass Wyss, indem er die Gült am 17. Oktober di~ am 17. Oktober 1909 erfolgte Anschreibung der Gült 1909 zu ihren Gunsten anschreiben liess, alles getan mIt dem Vermerk, sie sei der Beklagten auszuhändigen habe, was an ihm lag, um ihr das Eigentum daran zu n.och k~in