Zuzugeben ist zwar, dass sich die Kläger im Prozesse C. - Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Be- selber nie auf diesen Boden gestellt haben. Vom Augenrufu~g ~n das Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen, blicke an, da feststand, dass Wyss zur kritischen Zeit es seI dIe. Klage gutzuheissen; eventuell sei die Beklagte nicht handlungsfähig war, hätte indessen die Vorinstanz z~. verpfh~hten, den Mehrempfang über die privilegierte von Amtes wegen die entsprechenden rechtlichen Folge- Halfte mIt 1643 Fr. 60 Cts. in .die Konkursmasse des rungen ziehen sollen, welche, da das erste Klagebegehren Josef Wyss einzuwerfen;