in ihrer Rechtsantwort gibt sie dies vielmehr in- B. - Durch Urteil vom 23. Oktober 1913 hat das direkt zu. Unter diesen Umständen fällt es auf, dass die Obergericht des Kantons Luzern die Klage unter Kosten- Vorinstanz die Abtretung nicht schon wegen mangeln- fo1ge für die Kläger abgewiesen. der Handlungsfähigkeit des Wyss als nichtig erklärt hat. Zuzugeben ist zwar, dass sich die Kläger im Prozesse C. - Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Be- selber nie auf diesen Boden gestellt haben.