erkennbaren Absicht zediert habe, sie zum in jenem Zeitpunkte nicht mehr handlungsfähig war. Nach NachteIl der übrigen Gläubiger zu begünstigen. Die Be- den eigenen Feststellungen des Obergerichtes war Wyss klagte schloss auf Abweisung der Klage; sie stellte sich schon am 1. Februar 1910 unter Vormundschaft gestellt auf den Standpunkt, Art. 287 SchKG sei nicht anwend- worden; ebenso steht fest, dass seine Insolvenz am b~r, weil die Zession schon am 17. Oktober 1909 erfolgt 24. April 1911 auf Veranlassung der Vormundschafts- Sei, und Art. 288 SchKG nicht, weil es ihrem Ehemanne behörde Triengen von dem Vormund Josef Staffelbach ?