Schuldner in jenem Zeitpunkte bereits überschuldet ge- Überprüfung durch das Bundesgericht. Es ist daher wesen und dass durch die Zession eine Geldschuld durch davon auszugehen, dass die auf die Bezahlung der ein nicht übliches Zahlungsmittel getilgt worden sei. Frauengutsforderung der Beklagten gerichtete Gültab- Eventuell beriefen sie sich auf Art. 288 SchKG mit der tretung erst am 14. Dezember 1910 stattgefunden hat. Behauptung, dass Josef Wyss die Gült in der der Be- Andererseits ergibt sich aus den Akten, dass Josef Wyss klagten. erkennbaren Absicht zediert habe, sie zum in jenem Zeitpunkte nicht mehr handlungsfähig war.