mögen ausmachende Liegenschaft anschreiben, mit dem mundschaft aufgestellte Pflicht des Ehema~nes zur Vermerk, dass die Gült seiner Ehefrau auszuhändigen Sicherstellung des Frauenvermögens gerade f~r solche sei. Die Gült wurde erst am 25. Oktober 1910 ausge- Fälle vogesehen worden sei. Ueberdies habe SIch Wyss fertigt und am 22. November gleichen Jahres dem Ge- zur Zeit der Zession unter Vormundschaft befunden; ~o meindepräsidenten von Knutwil übergeben, der sie am dass nicht (c wohl» angenommen werden könne, da~~ er. dIe 14. Dezember 1910 der Beklagten herausgab. Gleichen- Gült dolos, d. h. in der Absicht, seine übrigen GlaubIger