Zur Begründung machte dIe Knmmal- und von ihm die Rückerstattung ihrer Frauengutsforderung Anklagekammer wesentlich geltend, dass zwar anzuim Betrage von 3500 Fr. verlangt. Daraufhin liess Wyss nehmen sei, dass Josef Wyss anlässlich der Abtretung ani 17. Oktober 1909 bei der Gültanschreibungs- und seine Zahlungsunfähigkeit bereits gekaimt habe, da~s Aushändigungskontrolle der Gemeinde Knutwil eine Gült aber nicht ausser Acht gelassen werden dürfe, dass die von 3500 Fr. zur Errichtung auf seine, sein ganzes Ver- in § 18 des luzernischen Gesetzes über die eheliche Vor-