Schon vor der Be- chung ein. Eine gegen dieses Urteil gerichtete Beschwerde vormundung hatte die Beklagte, in Voraussicht des wurde von der Kriminal- und Anklagekammer des Oberbaldigen Ruins ihres Ehemannes, gestützt auf § 18 des gerichtes des Kantons Luzern vom 25: Nov~~ber 1911 luzernischen Gesetzes über die eheliche Vormundschaft abgewiesen. Zur Begründung machte dIe Knmmal- und von ihm die Rückerstattung ihrer Frauengutsforderung Anklagekammer wesentlich geltend, dass zwar anzuim Betrage von 3500 Fr. verlangt.