Ueberhaupt ist zu sagen, dass Art. 2 SchlT ZGB nicht zum vornherein alle A. - Am 7. Januar 1909 wurde der in Knutwil wohnbereits erworbenen Rechte, die mit den Grund- hafte Ehemann der Beklagten, Josef Wyss, vom Gesätzen der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit nicht meinderat seiner Heimatgemeinde Triengen unter Vorübereinstimmen, .umstossen will und darum nicht zu mundschaft gestellt, weil er sich durch Trunksucht und weit interpretiert werden darf. Dies ergibt sich aus einer die Art und Weise seiner Vermögensverwaltung der ganzen Reihe von Bestimmungen, durch welche das ZGB Gefahr der Verarmung ausgesetzt hatte.