des zwischen ihnen geltendef1 Güterrechts das Vorrecht Handlun~sfähigkeit des Zedenten. 2. Der Umstand, dass der Ehefrau auszuschliessen, so kann ein Rechtsgeschäft, die Zession in Erfüllung einer dem Zedenten vom kantodurch welches die Ehefrau auf ihr Privilegium verzich- nalen Recht auferlegten Rechtspflicht stattgefunden hat, schliesst die Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäftes auf tet, nicht als unsittlich und gegen die öffentliche Ord- Grund des SchKG nicht aus. nung verstossend bezeichnet werden. Ueberhaupt ist zu sagen, dass Art. 2 SchlT ZGB nicht zum vornherein alle A. -