Dies ergibt sich zwingend daraus, dass das Gesetz selbst 1913 die Klage zugesprochen. ein Güterrechtssystem kennt, bei dem ein Privilegium der Ehefrau überhaupt nicht besteht: das System der Gütertrennung. Sieht das Gesetz aber selber die Möglichkeit vor, dass die Ehefrau im ' Konkurs ihres Mannes 36. Urteil der II. Zivilabteilung vom a. April 1914 i. S. nicht günstiger als die übrigen Gläubiger gestellt wird, Achermann und Genossen, Kläger, gegen Wyss, Beklagte. und ist es den Eheleuten überlassen, durch die Wahl 1. Ungiltigkeit der Abtretung einer Gült wegen mangelnder