Vorteile ihrer privilegierten Stellung begeben könnte. Obergerichtes des Kantons Luzern vom 23. Dezember Dies ergibt sich zwingend daraus, dass das Gesetz selbst 1913 die Klage zugesprochen. ein Güterrechtssystem kennt, bei dem ein Privilegium der Ehefrau überhaupt nicht besteht: das System der Gütertrennung.