nicht Platz, erlassene Gesetzesnorm handeln. Die genannte Gesetzes- so besteht die Abtretung der Beklagten an den Kläger stelle wäre aber auch dann nicht als eine die öffentliche zu Recht..... Ordnung und Sittlichkeit betreffende Bestimmung auf- Demnach hat das Bundesgericht zufassen, wenn mit der Vorinstanz angenommen werden erkann t : wollte, dass die Abtretung des Vorrechts und der Verzicht darauf nur zur Verhütung von übereilten Geschäften