219 SchKG Note 9). Betrifft die Bestimmung des fenden Fällen, dass das neue Recht erst mit einem ge- Art. 211 Abs. 2 ZGB aber nur die Art und Weise, wie wissen Zeitpunkte na c h seinem Inkrafttreten rückwirdie Konkursgläubiger im Konkurse unter sich und im kend zur Anwendung kommen solle (vergl. z. B. Art. 34 Verhältnis zur privilegierten Ehefrau des Konkursiten Abs. 2 SchlT ZGB). befriedigt werden sollen, so kann es sich dabei nicht um eine um der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen 4. - Greift demnach Art. 211 Abs. 2 ZGB nicht Platz, erlassene Gesetzesnorm handeln.