200 Entscheidungen der Zivilkammern. N° 36. 201 . ihrer Forderung in V. sfatt in IV. Klasse, sei es indirekt trotzdem es sich dabei um Materien handelt, welche durch Unterlassung der Forderungseingabe überhaupt. die öffentliche Sittlichkeit und Ordnung berühren (vergl. Ebenso ist anzunehmen, dass ein Verzicht zu Gunsten z. B. Art. 13 Abs. 2 SchlT ZGB). Ebenso bestimmt des Ehemannes zulässig ist (vergl. JAEGER, Kommentar das Gesetz in einzelnen die öffentliche Ordnung betrefzu Art. 219 SchKG Note 9).