{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-201.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040201.pdf", "Checksum": "1a1c873544f3ae59c96b7b0eb1867992"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:31:24", "Num": ["BGE 40 III 201"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 201"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 201"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 201"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:31:24", "Checksum": "3af2a5c23bce038d321450ef12e08cc2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 201\n\n 208 Entscheidungen der Zivilkammern.\nsagen des Gemeindepräsidenten und des Gemeinde..\nschreibers von Knutwil, sowie die Deposition des Gemeindeschreibers von Triengen). Steht aber fest, dass\ndie Zession in einem Augenblicke stattgefunden hat, in\nwelchem die Beteiligten den Konkurs als unmittelbar\nbevorstehend und unabwendbar voraussahen und dass\ndas Rechtsgeschäft nur deshalb abgeschlossen worden\nist, um die Frauengutsforderung der Beklagten zu retten,\ndie im Konkurs nur für die Hälfte in vierter Klasse\nkolloziert worden wäre, während sie durch die Zession\ngänzlich getilgt wurde, - so kann ein schlagenderer\nBeweis dafür, dass Wyss und die Beklagte normalerweise\nvoraussehen konnten oder mussten, dass die natürliche\nFolge ihrer Handlung die Begünstigung der Beklagten\nzum Nachteil der anderen Gläubiger sein werde, gar\nnicht verlangt werden. Dass Wyss nach § 18 des luzernischen Gesetzes über die eheliche Vormundschaft zur\nRückerstattung oder Sicherstellung der Frauengutsforderung der Beklagten verpflichtet war, vermag die Anwendbarkeit des Art. 288 SchKG nicht auszuschliessen.\nIn der Praxis stellen sich ja die meisten anfechtbaren\nRechtsgeschäfte lediglich als Erfüllungen obligatorischer\nVerpflichtungen dar. Trotzdem · sind sie, wenn die Voraussetzungen des Art. 288 zutreffen, anfechtbar. Denn\ndas ist gerade der Gedanke, von dem das ganze Anfechtungsrecht und insbesondere die Bestimmung des\nArt. 288 SchKG beherrscht wird: dass der Schuldner,\nder seinen finanziellen Zusammenbruch herannahen sieht,\nnicht einzelne Gläubiger in der ihnen erkennbaren Absicht, sie auf Kosten der anderen besser zu stellen, frei\nsoll befriedigen können.\nDemnach hat das Bundesgericht\nerkann t :\nDie Berufung wird gut geheissen und in Aufhebung\ndes Urteils des Obergerichts des Kantons Luzern vom\n23. Oktober 1913 die Klage zugesprochen.\n"}