{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-201.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040201.pdf", "Checksum": "1a1c873544f3ae59c96b7b0eb1867992"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:31:24", "Num": ["BGE 40 III 201"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 201"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 201"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 201"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:31:24", "Checksum": "3af2a5c23bce038d321450ef12e08cc2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 201\n\n 206 Entscheidungen der .Z ivilkammern. Ne 36. 207\nres abzulehnen. Dana.ch kommt der Anschreibung der ob, wie die Vorinstanz angenommen hat, diese Bestim-\nGült zu Gunsten der Beklagten rechtlich höchstens die mung nicht anwendbar sei, weil nach den Verkehrssitten\nBedeutung' eines pactum de cedendo zu ~ für den Über- im Kanton Luzern die Tilgung einer Frauengutsfordegang der Gült in das Eigentum der Beklagten war der rung mitte1st Gültabtretung nichts ungewöhnliches an\nZ es si 0 n s akt ausschlaggebend. Ebensowenig hält die sich habe. Denn welches auch die Lösung dieser Frage\nzweite Einwendung der Beklagten Stich, dass auch wenn wäre: die Zession ist jedenfalls auf Grund des Art. 288\nder Augenblick der eigentlichen Abtretung massgebend SchKG anfechtbar. Die Vorinstanz ist zu einem andern\nwäre, d~s Abtretungsgeschäft doch zu Recht bestünde, Resultat gelangt, weil sie angenommen hat, dass die\nweil es unter Mitwirkung des Gemeinderates Triengen Begünstigungsabsicht des Wyss gegenüber seiner Frau\nals Vormundschaftsbehörde zustande gekommen sei. nicht nur nicht bewiesen, sondern ausgeschlossen sei,\nVorerst ist nicht richtig, dass der Gemeinderat von weil er bei der Rückerstattung der Frauengutsforderung\nTriengen bei der Zession der Gült mitgewirkt und seine der Beklagten lediglich eine ihm durch § 18 des luzer-\nZustimmung dazu gegeben habe. Fest steht nach dem nischen Gesetzes über die eheliche Vormundschaft auf-\nErgebnis des Zeugenbeweises nur, dass die Abtretung erlegte Rechtspflicht erfüllt habe. Diese Auffassung ist ·\nvom Gemeindeschreiber- von Triengen in Gegenwart des unhaltbar. Für die Anwendbarkeit des Art. 288 SchKG ist\nGemeindepräsidenten abgefasst wurde. Daraus kann aber, nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtes\nselbst wenn angenommen werden wollte, sie hätten in nicht erforderlich, dass die Begünstigung vom Schuldner\nihrer amtlichen Eigenschaft bei der Abfassung der Ab- geradezu bezweckt worden sei und der andere Teil datretung mitgewirkt, nicht im Sinne der Beklagten ar- von Kenntnis gehabt habe. Es genügt vielmehr schon\ngumentiert werden. Einmal weil nach dem Luzerner der Beweis, dass unter den besonderen Umständen, unter\nVormundschaftsgesetz die Vormundschaft sbehörde aus denen das angefochtene Geschäft zustandegekommen ist,\ndem Gemeinderat und nicht bloss aus dem Gemeinde- der Schuldner und sein Gegenkontrahent normalerweise\npräsidenten und dem Gemeindeschreiber zusammenge- hätten voraussehen können oder müssen, dass nach dem\nsetzt wird ; sodann weil Wyss am 14. Dezember 1910 gewöhnlichen Lauf der Dinge das zwischen ihnen abgeeinen Vormund in der Person des J osef Staffelbach be- schlossene Rechtsgeschäft die Begünstigung eines Gläusass, der allein berechtigt w~r, ihn zu vertreten und für bigers auf Kosten der andern zur Folge haben werde\nihn zu handeln, unter Ausschluss sogar der Vormund- (vergl. z. B. AS 27 S. 284/285, 33 11 S. 661). Hiervon\nschaftsbehörde selber. Unter diesen Umständen ist die ausgegangen kann über die Anfechtbarkeit der Zession\nZession v om 14. Dezember 1910 wegen mangelnder vom 14. Dezember 1910 kein Zweifel bestehen. Wie die\nHandlungsfähigkeit des Zedenten rechtsunwirksam. Vorinstanz selber feststellt, war Wyss in jenem Zeitpunkte zahlungsunfähig. Nach dem Ergebnis des Zeugen-\n2. - Zum gleichen Ergebnis führt auch die Anwen- beweises bestand seine Insolvenz schon seit dem Anfang\ndung der Grundsätze des Anfechtungsrechtes. Dabei des Jahres 1910 und zwar in dem Masse, dass der Konkann dahingestellt bleiben, ob in der Abtretung der Gült kurs mit Bestimmtheit zu gewärtigen war. Dies war\ndie Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch auch der Grund, warum die Beklagte von ihrem Ehe-\nBarschaft oder anderweitige übliche Zahlungsmittel im manne Bezahlung ihrer Frauengutsforderung verlangte\nSinne des Art. 287 Ziff. 2 SchKG zu erblicken sei, oder und Wyss ihr die Gült abtrat (vergl. die Zeugenaus-\n"}