{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-201.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040201.pdf", "Checksum": "1a1c873544f3ae59c96b7b0eb1867992"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:31:24", "Num": ["BGE 40 III 201"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 201"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 201"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 201"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:31:24", "Checksum": "3af2a5c23bce038d321450ef12e08cc2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 201\n\n Schuldner in jenem Zeitpunkte bereits überschuldet ge- Überprüfung durch das Bundesgericht. Es ist daher\nwesen und dass durch die Zession eine Geldschuld durch davon auszugehen, dass die auf die Bezahlung der\nein nicht übliches Zahlungsmittel getilgt worden sei. Frauengutsforderung der Beklagten gerichtete Gültab-\nEventuell beriefen sie sich auf Art. 288 SchKG mit der tretung erst am 14. Dezember 1910 stattgefunden hat.\nBehauptung, dass Josef Wyss die Gült in der der Be- Andererseits ergibt sich aus den Akten, dass Josef Wyss\nklagten. erkennbaren Absicht zediert habe, sie zum in jenem Zeitpunkte nicht mehr handlungsfähig war. Nach\nNachteIl der übrigen Gläubiger zu begünstigen. Die Be- den eigenen Feststellungen des Obergerichtes war Wyss\nklagte schloss auf Abweisung der Klage; sie stellte sich schon am 1. Februar 1910 unter Vormundschaft gestellt\nauf den Standpunkt, Art. 287 SchKG sei nicht anwend- worden; ebenso steht fest, dass seine Insolvenz am\nb~r, weil die Zession schon am 17. Oktober 1909 erfolgt 24. April 1911 auf Veranlassung der Vormundschafts-\nSei, und Art. 288 SchKG nicht, weil es ihrem Ehemanne behörde Triengen von dem Vormund Josef Staffelbach\n?n ?er Begünstigungsabsicht gefehlt habe, eine solche erklärt wurde. Dass Wyss am 14. Dezember 1910 bevor-\nIhr Jedenfalls nicht erkennbar gewesen sei. mundet war, bestreitet die Beklagte denn auch selber\nnicht; in ihrer Rechtsantwort gibt sie dies vielmehr in-\nB. - Durch Urteil vom 23. Oktober 1913 hat das direkt zu. Unter diesen Umständen fällt es auf, dass die\nObergericht des Kantons Luzern die Klage unter Kosten- Vorinstanz die Abtretung nicht schon wegen mangeln-\nfo1ge für die Kläger abgewiesen. der Handlungsfähigkeit des Wyss als nichtig erklärt hat.\nZuzugeben ist zwar, dass sich die Kläger im Prozesse\nC. - Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Be- selber nie auf diesen Boden gestellt haben. Vom Augenrufu~g ~n das Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen, blicke an, da feststand, dass Wyss zur kritischen Zeit\nes seI dIe. Klage gutzuheissen; eventuell sei die Beklagte nicht handlungsfähig war, hätte indessen die Vorinstanz\nz~. verpfh~hten, den Mehrempfang über die privilegierte von Amtes wegen die entsprechenden rechtlichen Folge-\nHalfte mIt 1643 Fr. 60 Cts. in .die Konkursmasse des rungen ziehen sollen, welche, da das erste Klagebegehren\nJosef Wyss einzuwerfen; unter Kostenfolge aller Instan- die Nichtigerklärung der Zession voraussetzt, nicht etwa\nzen für die Beklagte. ultra petita partium gehen. · Es ist daher diese Unterlassung, bevor die Frage der Anfechtbarkeit auf Grund\nD. - Die Beklagte hat Abweisung der Berufung beantragt. des SchKG geprüft wird, vom Bundesgerichte nachzuholen. Dass die Abtretung vom 14. Dezember 1910 wegen\nDas Bundesgericht zieht mangelnder Handlungsfähigkeit des Zedenten nichtig\nin Erwägung: sei, bestreitet die Beklagte in erster Linie mit der Be-\n1. - Nach den Ausführungen der Vorinstanz wurde durch hauptung, dass Wyss, indem er die Gült am 17. Oktober\ndi~ am 17. Oktober 1909 erfolgte Anschreibung der Gült 1909 zu ihren Gunsten anschreiben liess, alles getan\nmIt dem Vermerk, sie sei der Beklagten auszuhändigen habe, was an ihm lag, um ihr das Eigentum daran zu\nn.och k~in din~liches Recht der Beklagten, sondern lediglich übertragen; am 17. Oktober 1909 sei aber Wyss noch\nem obligatOrIscher Anspruch auf Herausgabe der Gült nicht bevormundet gewesen. Diese Einwendung ist anbegründet. Da es sich hierbei um die Auslegung kan- gesichts der eingangs wiedergegebenen Auslegung des\ntonalen Rech tes handelt, entzieht sich diese Frage der kantonalen Gültrechts durch die Vorinstanz ohne weite-\n"}