{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-201.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040201.pdf", "Checksum": "1a1c873544f3ae59c96b7b0eb1867992"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:31:24", "Num": ["BGE 40 III 201"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 201"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 201"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 201"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:31:24", "Checksum": "3af2a5c23bce038d321450ef12e08cc2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 201\n\n der Zlvi1kammerJi~ N° 36. 203\n202 Entscheidungen Gült von 3500 Fr.' an die Beklagte in ei~em AUgendes Wyss hin, sich in Zukunft eines nüchternen Be- blicke, in welchem die ZahlungsUIifähigkeit des Josef\ntragens zu befleissigen, bedingt aufgehoben. Da Wyss Wyss allen Beteiligten bereits bekannt ~ar; I?11fch Entin der Folge sein Versprechen nicht hielt, wurde ihm scheid vom 5; September 1911 stellte dIe Knmmalkomam 1. Februar 1910 neuerdings ein Vormund in der mission des Statthalteramtes Sursee die Strafuntersu-\nPerson des Josef Staffelbach gegeben. Schon vor der Be- chung ein. Eine gegen dieses Urteil gerichtete Beschwerde\nvormundung hatte die Beklagte, in Voraussicht des wurde von der Kriminal- und Anklagekammer des Oberbaldigen Ruins ihres Ehemannes, gestützt auf § 18 des gerichtes des Kantons Luzern vom 25: Nov~~ber 1911\nluzernischen Gesetzes über die eheliche Vormundschaft abgewiesen. Zur Begründung machte dIe Knmmal- und\nvon ihm die Rückerstattung ihrer Frauengutsforderung Anklagekammer wesentlich geltend, dass zwar anzuim Betrage von 3500 Fr. verlangt. Daraufhin liess Wyss nehmen sei, dass Josef Wyss anlässlich der Abtretung\nani 17. Oktober 1909 bei der Gültanschreibungs- und seine Zahlungsunfähigkeit bereits gekaimt habe, da~s\nAushändigungskontrolle der Gemeinde Knutwil eine Gült aber nicht ausser Acht gelassen werden dürfe, dass die\nvon 3500 Fr. zur Errichtung auf seine, sein ganzes Ver- in § 18 des luzernischen Gesetzes über die eheliche Vormögen ausmachende Liegenschaft anschreiben, mit dem mundschaft aufgestellte Pflicht des Ehema~nes zur\nVermerk, dass die Gült seiner Ehefrau auszuhändigen Sicherstellung des Frauenvermögens gerade f~r solche\nsei. Die Gült wurde erst am 25. Oktober 1910 ausge- Fälle vogesehen worden sei. Ueberdies habe SIch Wyss\nfertigt und am 22. November gleichen Jahres dem Ge- zur Zeit der Zession unter Vormundschaft befunden; ~o\nmeindepräsidenten von Knutwil übergeben, der sie am dass nicht (c wohl» angenommen werden könne, da~~ er. dIe\n14. Dezember 1910 der Beklagten herausgab. Gleichen- Gült dolos, d. h. in der Absicht, seine übrigen GlaubIger\ntags stellte Josef Wyss folgende mit dem Datum vom zu benachteiligen, seiner Frau abgetreten habe. An ~er\n17. Oktober 1909 versehene und (c Gültabtretung )} über- zweiten Gläubigerversammlung verlangten mehrere Gla~­\nschriebene Erklärung aus: (c Unterfertigter Josef Wyss biger Einwerfung der zedierten Gült. in die Masse. DIe\n)} von Triengen im Vorderhof zu Knutwil tritt anmit Versammlung verzichtete jedoch auf dI~ Gel.ten~achung\n)} ~einer Ehefrau Elisabeth Wyss geb. Staffelbach als dieses Anspruchs; dagegen trat si~ Ih~ ~ Smne von\n)} alleiniges und freiverfügbares Eigentum an Stelle ein- Art. 260 SchKG an zwei, heute in emer emzI~en G~ppe\n)} bezogenen Frauengutes ab: Gült, err. v. Jos. Wyss, vereinigte Mehrheiten von Gläubigern ab. D~ese I~Iteten\n)} angeg. den 1. Jänner 1910 haltend 3500 Fr.)} Am am 29. Januar und 15. Februar 1912 Klage em, mIt de~\n26. April 1911 wurde über Wyss, gestützt auf eine von Antrag es sei die Beklagte pflichtig zu erklären, dIe\nihm und seinem Vormund am 24. April unterschriebene ihr vod ihrem Ehemann abgetretene Gült von 35~0 F~.\nund von der Vormundschaftsbehörde Triengen veran- nebst Zins zu 4 % % seit erfolgter Abt~etung In dIe\nlasste Insolvenzerklärung, der Konkurs eröffnet. In der Masse einzuschliessen ; eventuell habe SIe der Ma~se\nFo!ge (das Datum ist aus den Akten nicht ersichtlich) 3500 Fr. nebst Zins zu 4 % % vom Tage der ZessI~n\nerhob Advokat Dr. Gut In Sursee Strafklage gegen an zu bezahlen. Die Kläger stützten diese Begehren m\nWyss, seinen Vormund und die Vormundschaftsbehörde ·· af u\nerst er L Ime Art· 287 SchKG , indem sie geltend\nTriengen wegen betrügerischen Bankerottes. Den Tatbe- machten, dass die Abtretung innerhalb der letzten 6\nstand des betrügerischen Bankerottes erblickte Dr. Gut Monate vor dem Konkurs stattgefunden habe, dass der\nin der Abtretung bezw. Zustimmung zur Abtretung der\n204 Entscheidungen der Zivilkammern. N° 36. 205\n\n"}