{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-201.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040201.pdf", "Checksum": "1a1c873544f3ae59c96b7b0eb1867992"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:31:24", "Num": ["BGE 40 III 201"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 201"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 201"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 201"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:31:24", "Checksum": "3af2a5c23bce038d321450ef12e08cc2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 201\n\n200 Entscheidungen der Zivilkammern. N° 36. 201 .\nihrer Forderung in V. sfatt in IV. Klasse, sei es indirekt trotzdem es sich dabei um Materien handelt, welche\ndurch Unterlassung der Forderungseingabe überhaupt. die öffentliche Sittlichkeit und Ordnung berühren (vergl.\nEbenso ist anzunehmen, dass ein Verzicht zu Gunsten z. B. Art. 13 Abs. 2 SchlT ZGB). Ebenso bestimmt\ndes Ehemannes zulässig ist (vergl. JAEGER, Kommentar das Gesetz in einzelnen die öffentliche Ordnung betrefzu Art. 219 SchKG Note 9). Betrifft die Bestimmung des fenden Fällen, dass das neue Recht erst mit einem ge-\nArt. 211 Abs. 2 ZGB aber nur die Art und Weise, wie wissen Zeitpunkte na c h seinem Inkrafttreten rückwirdie Konkursgläubiger im Konkurse unter sich und im kend zur Anwendung kommen solle (vergl. z. B. Art. 34\nVerhältnis zur privilegierten Ehefrau des Konkursiten Abs. 2 SchlT ZGB).\nbefriedigt werden sollen, so kann es sich dabei nicht um\neine um der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen 4. - Greift demnach Art. 211 Abs. 2 ZGB nicht Platz,\nerlassene Gesetzesnorm handeln. Die genannte Gesetzes- so besteht die Abtretung der Beklagten an den Kläger\nstelle wäre aber auch dann nicht als eine die öffentliche zu Recht.....\nOrdnung und Sittlichkeit betreffende Bestimmung auf- Demnach hat das Bundesgericht\nzufassen, wenn mit der Vorinstanz angenommen werden\nerkann t :\nwollte, dass die Abtretung des Vorrechts und der Verzicht darauf nur zur Verhütung von übereilten Geschäften Die Hauptberufung wird gutgeheissen, die Anschlussverboten worden sei, durch welche sich die Ehefrau der berufung abgewiesen und in Aufhebung des Urteils des\nVorteile ihrer privilegierten Stellung begeben könnte. Obergerichtes des Kantons Luzern vom 23. Dezember\nDies ergibt sich zwingend daraus, dass das Gesetz selbst 1913 die Klage zugesprochen.\nein Güterrechtssystem kennt, bei dem ein Privilegium\nder Ehefrau überhaupt nicht besteht: das System der\nGütertrennung. Sieht das Gesetz aber selber die Möglichkeit vor, dass die Ehefrau im ' Konkurs ihres Mannes 36. Urteil der II. Zivilabteilung vom a. April 1914 i. S.\nnicht günstiger als die übrigen Gläubiger gestellt wird, Achermann und Genossen, Kläger, gegen Wyss, Beklagte.\nund ist es den Eheleuten überlassen, durch die Wahl 1. Ungiltigkeit der Abtretung einer Gült wegen mangelnder\ndes zwischen ihnen geltendef1 Güterrechts das Vorrecht Handlun~sfähigkeit des Zedenten. 2. Der Umstand, dass\nder Ehefrau auszuschliessen, so kann ein Rechtsgeschäft, die Zession in Erfüllung einer dem Zedenten vom kantodurch welches die Ehefrau auf ihr Privilegium verzich- nalen Recht auferlegten Rechtspflicht stattgefunden hat,\nschliesst die Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäftes auf\ntet, nicht als unsittlich und gegen die öffentliche Ord- Grund des SchKG nicht aus.\nnung verstossend bezeichnet werden. Ueberhaupt ist zu\nsagen, dass Art. 2 SchlT ZGB nicht zum vornherein alle A. - Am 7. Januar 1909 wurde der in Knutwil wohnbereits erworbenen Rechte, die mit den Grund- hafte Ehemann der Beklagten, Josef Wyss, vom Gesätzen der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit nicht meinderat seiner Heimatgemeinde Triengen unter Vorübereinstimmen, .umstossen will und darum nicht zu mundschaft gestellt, weil er sich durch Trunksucht und\nweit interpretiert werden darf. Dies ergibt sich aus einer die Art und Weise seiner Vermögensverwaltung der\nganzen Reihe von Bestimmungen, durch welche das ZGB Gefahr der Verarmung ausgesetzt hatte. Am 18. Februar\ndie Rückwirkung des neuen Rechtes ausgeschlossen hat, 1909 wurde diese Vormundschaft auf das Versprechel1\n"}