200 Entscheidungen der Zivilkammern. N° 36. 201 . ihrer Forderung in V. sfatt in IV. Klasse, sei es indirekt trotzdem es sich dabei um Materien handelt, welche durch Unterlassung der Forderungseingabe überhaupt. die öffentliche Sittlichkeit und Ordnung berühren (vergl. Ebenso ist anzunehmen, dass ein Verzicht zu Gunsten z. B. Art. 13 Abs. 2 SchlT ZGB). Ebenso bestimmt des Ehemannes zulässig ist (vergl. JAEGER, Kommentar das Gesetz in einzelnen die öffentliche Ordnung betref- zu Art. 219 SchKG Note 9). Betrifft die Bestimmung des fenden Fällen, dass das neue Recht erst mit einem ge- Art. 211 Abs. 2 ZGB aber nur die Art und Weise, wie wissen Zeitpunkte na c h seinem Inkrafttreten rückwir- die Konkursgläubiger im Konkurse unter sich und im kend zur Anwendung kommen solle (vergl. z. B. Art. 34 Verhältnis zur privilegierten Ehefrau des Konkursiten Abs. 2 SchlT ZGB). befriedigt werden sollen, so kann es sich dabei nicht um eine um der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen 4. - Greift demnach Art. 211 Abs. 2 ZGB nicht Platz, erlassene Gesetzesnorm handeln. Die genannte Gesetzes- so besteht die Abtretung der Beklagten an den Kläger stelle wäre aber auch dann nicht als eine die öffentliche zu Recht..... Ordnung und Sittlichkeit betreffende Bestimmung auf- Demnach hat das Bundesgericht zufassen, wenn mit der Vorinstanz angenommen werden erkann t : wollte, dass die Abtretung des Vorrechts und der Ver- zicht darauf nur zur Verhütung von übereilten Geschäften Die Hauptberufung wird gutgeheissen, die Anschluss- verboten worden sei, durch welche sich die Ehefrau der berufung abgewiesen und in Aufhebung des Urteils des Vorteile ihrer privilegierten Stellung begeben könnte. Obergerichtes des Kantons Luzern vom 23. Dezember Dies ergibt sich zwingend daraus, dass das Gesetz selbst 1913 die Klage zugesprochen. ein Güterrechtssystem kennt, bei dem ein Privilegium der Ehefrau überhaupt nicht besteht: das System der Gütertrennung. Sieht das Gesetz aber selber die Möglich- keit vor, dass die Ehefrau im ' Konkurs ihres Mannes 36. Urteil der II. Zivilabteilung vom a. April 1914 i. S. nicht günstiger als die übrigen Gläubiger gestellt wird, Achermann und Genossen, Kläger, gegen Wyss, Beklagte. und ist es den Eheleuten überlassen, durch die Wahl 1. Ungiltigkeit der Abtretung einer Gült wegen mangelnder des zwischen ihnen geltendef1 Güterrechts das Vorrecht Handlun~sfähigkeit des Zedenten. 2. Der Umstand, dass der Ehefrau auszuschliessen, so kann ein Rechtsgeschäft, die Zession in Erfüllung einer dem Zedenten vom kanto- durch welches die Ehefrau auf ihr Privilegium verzich- nalen Recht auferlegten Rechtspflicht stattgefunden hat, schliesst die Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäftes auf tet, nicht als unsittlich und gegen die öffentliche Ord- Grund des SchKG nicht aus. nung verstossend bezeichnet werden. Ueberhaupt ist zu sagen, dass Art. 2 SchlT ZGB nicht zum vornherein alle A. - Am 7. Januar 1909 wurde der in Knutwil wohn- bereits erworbenen Rechte, die mit den Grund- hafte Ehemann der Beklagten, Josef Wyss, vom Ge- sätzen der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit nicht meinderat seiner Heimatgemeinde Triengen unter Vor- übereinstimmen, .umstossen will und darum nicht zu mundschaft gestellt, weil er sich durch Trunksucht und weit interpretiert werden darf. Dies ergibt sich aus einer die Art und Weise seiner Vermögensverwaltung der ganzen Reihe von Bestimmungen, durch welche das ZGB Gefahr der Verarmung ausgesetzt hatte. Am 18. Februar die Rückwirkung des neuen Rechtes ausgeschlossen hat, 1909 wurde diese Vormundschaft auf das Versprechel1 der Zlvi1kammerJi~ N° 36. 203 202 Entscheidungen Gült von 3500 Fr.' an die Beklagte in ei~em AUgen- des Wyss hin, sich in Zukunft eines nüchternen Be- blicke, in welchem die ZahlungsUIifähigkeit des Josef tragens zu befleissigen, bedingt aufgehoben. Da Wyss Wyss allen Beteiligten bereits bekannt ~ar; I?11fch Ent- in der Folge sein Versprechen nicht hielt, wurde ihm scheid vom 5; September 1911 stellte dIe Knmmalkom- am 1. Februar 1910 neuerdings ein Vormund in der mission des Statthalteramtes Sursee die Strafuntersu- Person des Josef Staffelbach gegeben. Schon vor der Be- chung ein. Eine gegen dieses Urteil gerichtete Beschwerde vormundung hatte die Beklagte, in Voraussicht des wurde von der Kriminal- und Anklagekammer des Ober- baldigen Ruins ihres Ehemannes, gestützt auf § 18 des gerichtes des Kantons Luzern vom 25: Nov~~ber 1911 luzernischen Gesetzes über die eheliche Vormundschaft abgewiesen. Zur Begründung machte dIe Knmmal- und von ihm die Rückerstattung ihrer Frauengutsforderung Anklagekammer wesentlich geltend, dass zwar anzu- im Betrage von 3500 Fr. verlangt. Daraufhin liess Wyss nehmen sei, dass Josef Wyss anlässlich der Abtretung ani 17. Oktober 1909 bei der Gültanschreibungs- und seine Zahlungsunfähigkeit bereits gekaimt habe, da~s Aushändigungskontrolle der Gemeinde Knutwil eine Gült aber nicht ausser Acht gelassen werden dürfe, dass die von 3500 Fr. zur Errichtung auf seine, sein ganzes Ver- in § 18 des luzernischen Gesetzes über die eheliche Vor- mögen ausmachende Liegenschaft anschreiben, mit dem mundschaft aufgestellte Pflicht des Ehema~nes zur Vermerk, dass die Gült seiner Ehefrau auszuhändigen Sicherstellung des Frauenvermögens gerade f~r solche sei. Die Gült wurde erst am 25. Oktober 1910 ausge- Fälle vogesehen worden sei. Ueberdies habe SIch Wyss fertigt und am 22. November gleichen Jahres dem Ge- zur Zeit der Zession unter Vormundschaft befunden; ~o meindepräsidenten von Knutwil übergeben, der sie am dass nicht (c wohl» angenommen werden könne, da~~ er. dIe 14. Dezember 1910 der Beklagten herausgab. Gleichen- Gült dolos, d. h. in der Absicht, seine übrigen GlaubIger tags stellte Josef Wyss folgende mit dem Datum vom zu benachteiligen, seiner Frau abgetreten habe. An ~er 17. Oktober 1909 versehene und (c Gültabtretung )} über- zweiten Gläubigerversammlung verlangten mehrere Gla~­ schriebene Erklärung aus: (c Unterfertigter Josef Wyss biger Einwerfung der zedierten Gült. in die Masse. DIe )} von Triengen im Vorderhof zu Knutwil tritt anmit Versammlung verzichtete jedoch auf dI~ Gel.ten~achung )} ~einer Ehefrau Elisabeth Wyss geb. Staffelbach als dieses Anspruchs; dagegen trat si~ Ih~ ~ Smne von )} alleiniges und freiverfügbares Eigentum an Stelle ein- Art. 260 SchKG an zwei, heute in emer emzI~en G~ppe )} bezogenen Frauengutes ab: Gült, err. v. Jos. Wyss, vereinigte Mehrheiten von Gläubigern ab. D~ese I~Iteten )} angeg. den 1. Jänner 1910 haltend 3500 Fr.)} Am am 29. Januar und 15. Februar 1912 Klage em, mIt de~ 26. April 1911 wurde über Wyss, gestützt auf eine von Antrag es sei die Beklagte pflichtig zu erklären, dIe ihm und seinem Vormund am 24. April unterschriebene ihr vod ihrem Ehemann abgetretene Gült von 35~0 F~. und von der Vormundschaftsbehörde Triengen veran- nebst Zins zu 4 % % seit erfolgter Abt~etung In dIe lasste Insolvenzerklärung, der Konkurs eröffnet. In der Masse einzuschliessen ; eventuell habe SIe der Ma~se Fo!ge (das Datum ist aus den Akten nicht ersichtlich) 3500 Fr. nebst Zins zu 4 % % vom Tage der ZessI~n erhob Advokat Dr. Gut In Sursee Strafklage gegen an zu bezahlen. Die Kläger stützten diese Begehren m Wyss, seinen Vormund und die Vormundschaftsbehörde ·· af u erst er L Ime Art· 287 SchKG , indem sie geltend Triengen wegen betrügerischen Bankerottes. Den Tatbe- machten, dass die Abtretung innerhalb der letzten 6 stand des betrügerischen Bankerottes erblickte Dr. Gut Monate vor dem Konkurs stattgefunden habe, dass der in der Abtretung bezw. Zustimmung zur Abtretung der 204 Entscheidungen der Zivilkammern. N° 36. 205 Schuldner in jenem Zeitpunkte bereits überschuldet ge- Überprüfung durch das Bundesgericht. Es ist daher wesen und dass durch die Zession eine Geldschuld durch davon auszugehen, dass die auf die Bezahlung der ein nicht übliches Zahlungsmittel getilgt worden sei. Frauengutsforderung der Beklagten gerichtete Gültab- Eventuell beriefen sie sich auf Art. 288 SchKG mit der tretung erst am 14. Dezember 1910 stattgefunden hat. Behauptung, dass Josef Wyss die Gült in der der Be- Andererseits ergibt sich aus den Akten, dass Josef Wyss klagten. erkennbaren Absicht zediert habe, sie zum in jenem Zeitpunkte nicht mehr handlungsfähig war. Nach NachteIl der übrigen Gläubiger zu begünstigen. Die Be- den eigenen Feststellungen des Obergerichtes war Wyss klagte schloss auf Abweisung der Klage; sie stellte sich schon am 1. Februar 1910 unter Vormundschaft gestellt auf den Standpunkt, Art. 287 SchKG sei nicht anwend- worden; ebenso steht fest, dass seine Insolvenz am b~r, weil die Zession schon am 17. Oktober 1909 erfolgt 24. April 1911 auf Veranlassung der Vormundschafts- Sei, und Art. 288 SchKG nicht, weil es ihrem Ehemanne behörde Triengen von dem Vormund Josef Staffelbach ?n ?er Begünstigungsabsicht gefehlt habe, eine solche erklärt wurde. Dass Wyss am 14. Dezember 1910 bevor- Ihr Jedenfalls nicht erkennbar gewesen sei. mundet war, bestreitet die Beklagte denn auch selber nicht; in ihrer Rechtsantwort gibt sie dies vielmehr in- B. - Durch Urteil vom 23. Oktober 1913 hat das direkt zu. Unter diesen Umständen fällt es auf, dass die Obergericht des Kantons Luzern die Klage unter Kosten- Vorinstanz die Abtretung nicht schon wegen mangeln- fo1ge für die Kläger abgewiesen. der Handlungsfähigkeit des Wyss als nichtig erklärt hat. Zuzugeben ist zwar, dass sich die Kläger im Prozesse C. - Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Be- selber nie auf diesen Boden gestellt haben. Vom Augen- rufu~g ~n das Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen, blicke an, da feststand, dass Wyss zur kritischen Zeit es seI dIe. Klage gutzuheissen; eventuell sei die Beklagte nicht handlungsfähig war, hätte indessen die Vorinstanz z~. verpfh~hten, den Mehrempfang über die privilegierte von Amtes wegen die entsprechenden rechtlichen Folge- Halfte mIt 1643 Fr. 60 Cts. in .die Konkursmasse des rungen ziehen sollen, welche, da das erste Klagebegehren Josef Wyss einzuwerfen; unter Kostenfolge aller Instan- die Nichtigerklärung der Zession voraussetzt, nicht etwa zen für die Beklagte. ultra petita partium gehen. · Es ist daher diese Unter- lassung, bevor die Frage der Anfechtbarkeit auf Grund D. - Die Beklagte hat Abweisung der Berufung be- antragt. des SchKG geprüft wird, vom Bundesgerichte nachzu- holen. Dass die Abtretung vom 14. Dezember 1910 wegen Das Bundesgericht zieht mangelnder Handlungsfähigkeit des Zedenten nichtig in Erwägung: sei, bestreitet die Beklagte in erster Linie mit der Be- 1. - Nach den Ausführungen der Vorinstanz wurde durch hauptung, dass Wyss, indem er die Gült am 17. Oktober di~ am 17. Oktober 1909 erfolgte Anschreibung der Gült 1909 zu ihren Gunsten anschreiben liess, alles getan mIt dem Vermerk, sie sei der Beklagten auszuhändigen habe, was an ihm lag, um ihr das Eigentum daran zu n.och k~in din~liches Recht der Beklagten, sondern lediglich übertragen; am 17. Oktober 1909 sei aber Wyss noch em obligatOrIscher Anspruch auf Herausgabe der Gült nicht bevormundet gewesen. Diese Einwendung ist an- begründet. Da es sich hierbei um die Auslegung kan- gesichts der eingangs wiedergegebenen Auslegung des tonalen Rech tes handelt, entzieht sich diese Frage der kantonalen Gültrechts durch die Vorinstanz ohne weite- 206 Entscheidungen der .Z ivilkammern. Ne 36. 207 res abzulehnen. Dana.ch kommt der Anschreibung der ob, wie die Vorinstanz angenommen hat, diese Bestim- Gült zu Gunsten der Beklagten rechtlich höchstens die mung nicht anwendbar sei, weil nach den Verkehrssitten Bedeutung' eines pactum de cedendo zu ~ für den Über- im Kanton Luzern die Tilgung einer Frauengutsforde- gang der Gült in das Eigentum der Beklagten war der rung mitte1st Gültabtretung nichts ungewöhnliches an Z es si 0 n s akt ausschlaggebend. Ebensowenig hält die sich habe. Denn welches auch die Lösung dieser Frage zweite Einwendung der Beklagten Stich, dass auch wenn wäre: die Zession ist jedenfalls auf Grund des Art. 288 der Augenblick der eigentlichen Abtretung massgebend SchKG anfechtbar. Die Vorinstanz ist zu einem andern wäre, d~s Abtretungsgeschäft doch zu Recht bestünde, Resultat gelangt, weil sie angenommen hat, dass die weil es unter Mitwirkung des Gemeinderates Triengen Begünstigungsabsicht des Wyss gegenüber seiner Frau als Vormundschaftsbehörde zustande gekommen sei. nicht nur nicht bewiesen, sondern ausgeschlossen sei, Vorerst ist nicht richtig, dass der Gemeinderat von weil er bei der Rückerstattung der Frauengutsforderung Triengen bei der Zession der Gült mitgewirkt und seine der Beklagten lediglich eine ihm durch § 18 des luzer- Zustimmung dazu gegeben habe. Fest steht nach dem nischen Gesetzes über die eheliche Vormundschaft auf- Ergebnis des Zeugenbeweises nur, dass die Abtretung erlegte Rechtspflicht erfüllt habe. Diese Auffassung ist · vom Gemeindeschreiber- von Triengen in Gegenwart des unhaltbar. Für die Anwendbarkeit des Art. 288 SchKG ist Gemeindepräsidenten abgefasst wurde. Daraus kann aber, nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtes selbst wenn angenommen werden wollte, sie hätten in nicht erforderlich, dass die Begünstigung vom Schuldner ihrer amtlichen Eigenschaft bei der Abfassung der Ab- geradezu bezweckt worden sei und der andere Teil da- tretung mitgewirkt, nicht im Sinne der Beklagten ar- von Kenntnis gehabt habe. Es genügt vielmehr schon gumentiert werden. Einmal weil nach dem Luzerner der Beweis, dass unter den besonderen Umständen, unter Vormundschaftsgesetz die Vormundschaft sbehörde aus denen das angefochtene Geschäft zustandegekommen ist, dem Gemeinderat und nicht bloss aus dem Gemeinde- der Schuldner und sein Gegenkontrahent normalerweise präsidenten und dem Gemeindeschreiber zusammenge- hätten voraussehen können oder müssen, dass nach dem setzt wird ; sodann weil Wyss am 14. Dezember 1910 gewöhnlichen Lauf der Dinge das zwischen ihnen abge- einen Vormund in der Person des J osef Staffelbach be- schlossene Rechtsgeschäft die Begünstigung eines Gläu- sass, der allein berechtigt w~r, ihn zu vertreten und für bigers auf Kosten der andern zur Folge haben werde ihn zu handeln, unter Ausschluss sogar der Vormund- (vergl. z. B. AS 27 S. 284/285, 33 11 S. 661). Hiervon schaftsbehörde selber. Unter diesen Umständen ist die ausgegangen kann über die Anfechtbarkeit der Zession Zession v om 14. Dezember 1910 wegen mangelnder vom 14. Dezember 1910 kein Zweifel bestehen. Wie die Handlungsfähigkeit des Zedenten rechtsunwirksam. Vorinstanz selber feststellt, war Wyss in jenem Zeit- punkte zahlungsunfähig. Nach dem Ergebnis des Zeugen- 2. - Zum gleichen Ergebnis führt auch die Anwen- beweises bestand seine Insolvenz schon seit dem Anfang dung der Grundsätze des Anfechtungsrechtes. Dabei des Jahres 1910 und zwar in dem Masse, dass der Kon- kann dahingestellt bleiben, ob in der Abtretung der Gült kurs mit Bestimmtheit zu gewärtigen war. Dies war die Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch auch der Grund, warum die Beklagte von ihrem Ehe- Barschaft oder anderweitige übliche Zahlungsmittel im manne Bezahlung ihrer Frauengutsforderung verlangte Sinne des Art. 287 Ziff. 2 SchKG zu erblicken sei, oder und Wyss ihr die Gült abtrat (vergl. die Zeugenaus- 208 Entscheidungen der Zivilkammern. sagen des Gemeindepräsidenten und des Gemeinde.. schreibers von Knutwil, sowie die Deposition des Ge- meindeschreibers von Triengen). Steht aber fest, dass die Zession in einem Augenblicke stattgefunden hat, in welchem die Beteiligten den Konkurs als unmittelbar bevorstehend und unabwendbar voraussahen und dass das Rechtsgeschäft nur deshalb abgeschlossen worden ist, um die Frauengutsforderung der Beklagten zu retten, die im Konkurs nur für die Hälfte in vierter Klasse kolloziert worden wäre, während sie durch die Zession gänzlich getilgt wurde, - so kann ein schlagenderer Beweis dafür, dass Wyss und die Beklagte normalerweise voraussehen konnten oder mussten, dass die natürliche Folge ihrer Handlung die Begünstigung der Beklagten zum Nachteil der anderen Gläubiger sein werde, gar nicht verlangt werden. Dass Wyss nach § 18 des luzer- nischen Gesetzes über die eheliche Vormundschaft zur Rückerstattung oder Sicherstellung der Frauengutsfor- derung der Beklagten verpflichtet war, vermag die An- wendbarkeit des Art. 288 SchKG nicht auszuschliessen. In der Praxis stellen sich ja die meisten anfechtbaren Rechtsgeschäfte lediglich als Erfüllungen obligatorischer Verpflichtungen dar. Trotzdem · sind sie, wenn die Vor- aussetzungen des Art. 288 zutreffen, anfechtbar. Denn das ist gerade der Gedanke, von dem das ganze An- fechtungsrecht und insbesondere die Bestimmung des Art. 288 SchKG beherrscht wird: dass der Schuldner, der seinen finanziellen Zusammenbruch herannahen sieht, nicht einzelne Gläubiger in der ihnen erkennbaren Ab- sicht, sie auf Kosten der anderen besser zu stellen, frei soll befriedigen können. Demnach hat das Bundesgericht erkann t : Die Berufung wird gut geheissen und in Aufhebung des Urteils des Obergerichts des Kantons Luzern vom 23. Oktober 1913 die Klage zugesprochen.