205 Der Rekurs ist demnach begründet· zu erklären, ohne ZGB zustehenden Sicherstellungsanspruches im Hinblick dass es des Eintretens auf den weiteren vom Rekurrenten auf den vom Betreibungsamt angerufenen Art. 173 leg. geltend gemachten Beschwerdegrund - dass Belmont als eit. nur dann zulässig wäre, wenn sie im Gesetz besonders Vertreter der Kridarin nicht in den Gläubigerausschuss vorgesehen wäre,· eine dahingehende Bestimmung aber wählbar sei - bedürfte. im ZGB nicht enthalten sei.