Da die letzteren bei Frau Kunz beschwerte sich hierüber bei den Aufsichtsbe- Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht berücksichtigt hörden, wurde indessen von beiden kantonalen Instanzen werden dürfen, war somit die Versammlung bei Vor- mit der Begründung abgewiesen, dass die betreibungsnahme der streitigen Wahl nicht beschlussfähig. weise Geltendmachung des der Ehefrau nach Art. 205 Der Rekurs ist demnach begründet· zu erklären, ohne ZGB zustehenden Sicherstellungsanspruches im Hinblick dass es des Eintretens auf den weiteren vom Rekurrenten auf den vom Betreibungsamt angerufenen Art.