144, der zur Beschlussfähigkeit erforderliche Viertel indem es sich auf das in Art. 173 ZGB ausgesprochene somit 36. Tatsächlich sind aber nur 19 Stimmen abge- Verbot der Zwangsvollstreckung zwischen Ehegatten geben worden, während die übrigen Anwesenden sich der während der Dauer der Ehe berief. Stimmabgabe enthalten haben. Da die letzteren bei Frau Kunz beschwerte sich hierüber bei den Aufsichtsbe- Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht berücksichtigt hörden, wurde indessen von beiden kantonalen Instanzen werden dürfen