Als mitwirkend aber sondern die Entscheidung den übrigen Beteiligten, welche können natürlich nur diejenigen Gläubiger angesehen bei der Abstimmung mit~rken, überlassen wilL Er werden, welche ihre Stimme abgeben. Denn wenn man nimmt danach sachlich keine andere Stellung ein, als diejenigen, welche sich der Stimmabgabe enthalten, bei derjenige, der sich überhaupt nicht zur Versammlung Berechnung des absoluten Mehrs nicht mitzählt, also einfindet oder sie vor der Abstimmung verlässt.