Anderner dabei anwesend, ihm also Gelegenheit geboten ist, falls wäre der Zweck des Gesetzes, zu verhindern, dass seinen Willen zu äussern, gibt damit zu erkennen, dass er eine kleine Minderheit von Gläubigern den übrigen ihren von seinem Stimmrechte keinen Gebrauch machen, Willen aufdrängen kann, vereitelt. Als mitwirkend aber sondern die Entscheidung den übrigen Beteiligten, welche können natürlich nur diejenigen Gläubiger angesehen bei der Abstimmung mit~rken, überlassen wilL Er werden, welche ihre Stimme abgeben.