Wortlaut des Gesetzes, sondern auch die Natur der der Sinn der Bestimmung nur der sein, dass diese Zahl Sache. Wer an der Abstimmung nicht teilnimmt, obgleich bei der Abstimmung mit wir k e n müsse. Anderner dabei anwesend, ihm also Gelegenheit geboten ist, falls wäre der Zweck des Gesetzes, zu verhindern, dass seinen Willen zu äussern, gibt damit zu erkennen, dass er eine kleine Minderheit von Gläubigern den übrigen ihren von seinem Stimmrechte keinen Gebrauch machen, Willen aufdrängen kann, vereitelt.