235 gebrauch offenbar nur die Mehrheit der tatsächlich· ab- A b s. 3 auch noch die weitere Bestimmung auf, dass gegebenen Stimmen verstanden werden kann. Gläubiger die Versammlung nur dann beschlussfähig sei, wenn oder Gläubigervertreter, welche an der Abstiminung wenigstens der vierte Teil der bekannten Gläubiger nicht teilnehmen, sich der Stimmabgabe enthalten, fallen anwesend oder vertreten sei. Damit wollte zweifellos nicht also bei der Berechnung des absoluten Mehrs ausser nur gesagt werden, dass mindestens soviele Personen zur Betracht. Für diese Auslegung spricht nicht nur der Versammlung erschienen sein müssten. Vielmehr kann