die Wahl gültig sei, noch nicht entschieder absoluten Mehrheit der anwesenden und vertretenen den. Denn das Gesetz verlangt für die Gültigkeit der Gläubiger, sondern von der « absoluten S tim m e n - Gläubigerversammlungsbeschlüsse nicht nur das absolute m ehr h e i t der Gläubiger I), worunter nach dem Sprach- Mehr der Stimmenden, sondern stellt daneben in Art. 235 gebrauch offenbar nur die Mehrheit der tatsächlich· ab- A b s. 3 auch noch die weitere Bestimmung auf, dass gegebenen Stimmen verstanden werden kann.