WILMOWSKY. Komm. 5. Aufl. zu Da sich auch die Wahlen an sich als Beschlüsse darstellen, § 86, N. 3, E. JÄGER, Komm. 1. AufI. zu § 94 N. 3, muss daher im Gegensatz zur Vorinstanz angenommen RG in Zivilsachen Bd. 20 S. 143 ff.). Das Requisit des werden, dass für sie gleichfalls das Erfordernis des abso- absoluten Mehrs im Sinne von Art. 235 Abs. 4 SchKG luten Mehres gilt, die blosse relative Mehrheit also nicht ist demmach erfüllt, s 0 bai d sie h m ehr als die genügt. Hälfte aller abgegebenen Stimmen für 2. - Andererseits ist aber auch die Auffassung des ein e n An t rag, b z w.