Ferner stellte es fest, dass 1. - Gemäss Art. 235 Abs. 4 SchKG «( beschliesst die sich Belmont an der Versammlung als Vertreter von vier Gläubigerversammlung mit der absoluten Stimmenmehr- Gläubigern ausgewiesen habe und die Behauptung, er sei heit der Gläubiger)) «< a la majorite absolue ))). Irgend- Vertreter der Kridarin, nicht zutreffe. Als solcher sei weIchen Anhaltspunkt dafür, dass diese Bestimmung vom unbeschränkt haftenden Teilhaber der Kridarin sich nur auf Verfügungen über die Durchführung des gegenüber dem Konkursamt ausdrücklich Rechtsanwalt Konkursverfahrens selbst und nicht auch auf die Wahl Dr. Schmid bezeichnet worden.