In derVernehmlassung auf die Beschwerdebegehrens. Die Begründung des Rekurses Beschwerde nahm das Konkursamt den Standpunkt ein, ist soweit wesentlich aus den nachtsehenden Erwägungen dass bei Ermittlung des absoluten Mehrs nur diejenigen ersichtlich. Anwesenden zu berücksichtigen seien, welche sich an der Abstimmung beteiligt hätten und daher das absolute Die SChuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht Mehr bei der angefochtenen Wahl nicht 20, sondern nur in Erwägung: 10 Stimmen betragen habe. Ferner stellte es fest, dass 1. - Gemäss Art.