Zur Zeit der Bureau als gewählt erklärt. Nachdem die Versammlung' Konkurseröffnung und Gläubigerversammlung, worauf im Anschluss hieran beschlossen hatte, der Konkurs- es allein ankomme, sei es aber nicht mehr der Fall gewesen. verwaltung und dem Gläubigerausschuss die ini. Gesetz Durch Entscheid vom 9. /10. Dezember 1913 wies die vorgesehenen Kompetenzen zu übertragen, gab Rechts- kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde im wesentliagent Häfliger folgende Erklärung zu Protokoll : « Kein chen aus folgenden Erwägungen ab :