{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-1.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040001.pdf", "Checksum": "65ea11d7ce2b6068118d543134474e2e"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:22:04", "Num": ["BGE 40 III 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:22:04", "Checksum": "f501d591e6e3465123968f5b5ec356ef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 1\n\n Entscheidungen der Sehuldbetreibungs- und Konkurskammer. N0 1. 5\nGläubigerausschuss) beziehe, bietet das Gesetz nicht. nommen wird (vgL WILMOWSKY. Komm. 5. Aufl. zu\nDa sich auch die Wahlen an sich als Beschlüsse darstellen, § 86, N. 3, E. JÄGER, Komm. 1. AufI. zu § 94 N. 3,\nmuss daher im Gegensatz zur Vorinstanz angenommen RG in Zivilsachen Bd. 20 S. 143 ff.). Das Requisit des\nwerden, dass für sie gleichfalls das Erfordernis des abso- absoluten Mehrs im Sinne von Art. 235 Abs. 4 SchKG\nluten Mehres gilt, die blosse relative Mehrheit also nicht ist demmach erfüllt, s 0 bai d sie h m ehr als die\ngenügt. Hälfte aller abgegebenen Stimmen für\n2. - Andererseits ist aber auch die Auffassung des ein e n An t rag, b z w. bei ein er W a h I für\nRekurrenten als irrig zurückzuweisen, dass das absolute den betreffenden Kandidaten ausspricht.\nMehr nach der Zahl der anwesenden und vertretenen 3. - Damit ist aber die Frage, ob der betreffende\nGläubiger zu berechnen sei. Das Gesetz spricht nicht von Beschluss bezw. die Wahl gültig sei, noch nicht entschieder absoluten Mehrheit der anwesenden und vertretenen den. Denn das Gesetz verlangt für die Gültigkeit der\nGläubiger, sondern von der « absoluten S tim m e n - Gläubigerversammlungsbeschlüsse nicht nur das absolute\nm ehr h e i t der Gläubiger I), worunter nach dem Sprach- Mehr der Stimmenden, sondern stellt daneben in Art. 235\ngebrauch offenbar nur die Mehrheit der tatsächlich· ab- A b s. 3 auch noch die weitere Bestimmung auf, dass\ngegebenen Stimmen verstanden werden kann. Gläubiger die Versammlung nur dann beschlussfähig sei, wenn\noder Gläubigervertreter, welche an der Abstiminung wenigstens der vierte Teil der bekannten Gläubiger\nnicht teilnehmen, sich der Stimmabgabe enthalten, fallen anwesend oder vertreten sei. Damit wollte zweifellos nicht\nalso bei der Berechnung des absoluten Mehrs ausser nur gesagt werden, dass mindestens soviele Personen zur\nBetracht. Für diese Auslegung spricht nicht nur der Versammlung erschienen sein müssten. Vielmehr kann\nWortlaut des Gesetzes, sondern auch die Natur der der Sinn der Bestimmung nur der sein, dass diese Zahl\nSache. Wer an der Abstimmung nicht teilnimmt, obgleich bei der Abstimmung mit wir k e n müsse. Anderner dabei anwesend, ihm also Gelegenheit geboten ist, falls wäre der Zweck des Gesetzes, zu verhindern, dass\nseinen Willen zu äussern, gibt damit zu erkennen, dass er eine kleine Minderheit von Gläubigern den übrigen ihren\nvon seinem Stimmrechte keinen Gebrauch machen, Willen aufdrängen kann, vereitelt. Als mitwirkend aber\nsondern die Entscheidung den übrigen Beteiligten, welche können natürlich nur diejenigen Gläubiger angesehen\nbei der Abstimmung mit~rken, überlassen wilL Er werden, welche ihre Stimme abgeben. Denn wenn man\nnimmt danach sachlich keine andere Stellung ein, als diejenigen, welche sich der Stimmabgabe enthalten, bei\nderjenige, der sich überhaupt nicht zur Versammlung Berechnung des absoluten Mehrs nicht mitzählt, also\neinfindet oder sie vor der Abstimmung verlässt. Folge- gleich Abwesenden behandelt, so hat dies zur notwendigen\nrichtig ist er auch bei der Ermittlung der Mehrheit im Konsequenz, dass sie auch bei Feststellung der Beschluss-\nZweifel, d. h. sofern das Gesetz das Gegenteil nicht fähigkeit nicht berücksichtigt werden dürfen. Zur Gültigausdrücklich vorschreibt, gl e ich ein e m Ab w e- keit eines Beschlusses genügt es demnach nicht, dass er die\nsen den zu be h a nd ein, also nicht mitzuzählen, absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich\nwie dies denn auch im deutschen Rechte für den im wesent- vereinigt, sondern es ist dazu weiter erforderlich, dass\nlichen gleichlautenden § 94 Abs. 2 KO (im Anschluss an die G e sam t z a h I der - für die sich entgegendie hinsichtlich der Generalversammlungen der Aktien stehenden Anträge - a b g e g e ben e n S tim m e n\ngesellschaften geltenden Grundsätze) allgemein ange- m i n des t e n sei n e n V i e r tel der b e k a n n-\n6 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und KOllkurskammer. N° 2.\n\n"}