{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-1.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040001.pdf", "Checksum": "65ea11d7ce2b6068118d543134474e2e"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:22:04", "Num": ["BGE 40 III 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:22:04", "Checksum": "f501d591e6e3465123968f5b5ec356ef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 1\n\n Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konknrskammer, N0 L 3\nabgabe. Rechtsanwalt Dr. Belmont wurde daher vom Firma Miesch vertreten habe, sei möglich. Zur Zeit der\nBureau als gewählt erklärt. Nachdem die Versammlung' Konkurseröffnung und Gläubigerversammlung, worauf\nim Anschluss hieran beschlossen hatte, der Konkurs- es allein ankomme, sei es aber nicht mehr der Fall gewesen.\nverwaltung und dem Gläubigerausschuss die ini. Gesetz Durch Entscheid vom 9. /10. Dezember 1913 wies die\nvorgesehenen Kompetenzen zu übertragen, gab Rechts- kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde im wesentliagent Häfliger folgende Erklärung zu Protokoll : « Kein chen aus folgenden Erwägungen ab : Artikel 235 Abs. 4\nMitglied des Gläubigerausschusses habe das absolute Mehr SchKG spreche nur von Beschlüssen und nicht von\nerreicht, er behalte sich das Beschwerderecht vor. )) Wahlen. Da eine ausdrückliche analoge Bestimmung für\nAm 28. November 1913 erhob er dann tatsächlich die letzteren fehle, müsse daher davon ausgegangen\nnamens des von ihm vertretenen Gläubigers Glutz- werden, dass bei ihnen das relative Mehr genüge. Even-\nBlotzheim in Solothum Beschwerde bei der kantonalen tuell wäre jedenfalls, wie das Konkursamt mit Recht\nAufsichtsbehörde mit dem Antrage, die Wahl Belmonts ausführe, bei Berechnung des absoluten Mehrs nicht auf\nin den Gläubigerausschuss sei aufzuheben. Gemäss die Zahl der anwesenden und vertretenen Gläubiger,\nArt. 235 Abs. 4 SchKG, so wurde in der Beschwerde- sondern lediglich auf diejenige der abgegebenen Stimmen\nschrift ausgeführt, bedürften die Beschlüsse der Gläu- abzustellen. Dann sei es aber ohne Zweifel erreicht. Was\n. bigerversammlung zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung den zweiten vom Beschwerdeführer geltend gemachten\nder absoluten Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Anfechtungsgrund betreffe, so müsse auf Grund der Ver-\nGläubiger. Da diese im vorliegenden Falle 20 betragen, nehmlassung des Konkursamtes als festgestellt gelten,\nBelmont aber nur 16 Stimmen erhalten habe, sei seine dass Dr. Belmont nicht mehr Vertreter der konkursiten\nWahl daher schon aus diesem Grunde als nicht gültig Firma sei. Da er sich andererseits als Vertreter einiger\nzustande gekommen zu betrachten und aufzuheben. Sie Gläubiger ausgewiesen habe, bestehe daher auch nach\nmüsse aber auch abgesehen d~von deshalb kassiert dieser Richtung kein Grund, seine Wahl zu beanstanden.\nwerden, weil Belmont notorischermassen der Vertreter B. - Gegen diesen Entscheid rekurriert Glutz-Blotz-\nder Kridarin sei und als solcher dem GläubigeraUSSChuss heim an das Bundesgericht unter Erneuerung seines\nnicht angehören könne. In derVernehmlassung auf die Beschwerdebegehrens. Die Begründung des Rekurses\nBeschwerde nahm das Konkursamt den Standpunkt ein, ist soweit wesentlich aus den nachtsehenden Erwägungen\ndass bei Ermittlung des absoluten Mehrs nur diejenigen ersichtlich.\nAnwesenden zu berücksichtigen seien, welche sich an der\nAbstimmung beteiligt hätten und daher das absolute Die SChuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht\nMehr bei der angefochtenen Wahl nicht 20, sondern nur in Erwägung:\n10 Stimmen betragen habe. Ferner stellte es fest, dass 1. - Gemäss Art. 235 Abs. 4 SchKG «( beschliesst die\nsich Belmont an der Versammlung als Vertreter von vier Gläubigerversammlung mit der absoluten Stimmenmehr-\nGläubigern ausgewiesen habe und die Behauptung, er sei heit der Gläubiger)) «< a la majorite absolue ))). Irgend-\nVertreter der Kridarin, nicht zutreffe. Als solcher sei weIchen Anhaltspunkt dafür, dass diese Bestimmung\nvom unbeschränkt haftenden Teilhaber der Kridarin sich nur auf Verfügungen über die Durchführung des\ngegenüber dem Konkursamt ausdrücklich Rechtsanwalt Konkursverfahrens selbst und nicht auch auf die Wahl\nDr. Schmid bezeichnet worden. Dass Belmont früher di~ der Organe der Konkursmasse (Konkursverwaltung und\n"}