gegen Wyss, Beklagte. nicht günstiger als die übrigen Gläubiger gestellt wird, und ist es den Eheleuten überlassen, durch die Wahl 1. Un gilti gkeit der Abtretung einer Gült wegen mangelnder des zwischen ihnen geltenden Güterrechts das Vorrecht Handlungsfähigkeit des Zedenten. 2. Der Umstand.