Dies ergibt sich zwingend daraus, dass das Gesetz selbst 1913 die Klage zugesprochen. ein Güterrechtssystem kennt, bei dem ein Privilegium der Ehefrau überhaupt nicht besteht: das System der Gütertrennung. Sieht das Gesetz aber selber die Möglich- 36. l1rteil der II. Zivilabteilung vom G. April 1914 i. S. keit vor, dass die Ehefrau im' Konkurs ihres Mannes Achermann und Genossen. Kläger. gegen Wyss, Beklagte. nicht günstiger als die übrigen Gläubiger gestellt wird, und ist es den Eheleuten überlassen, durch die Wahl