211 Ahs. 2 ZGB aber nur die Art und Weise, wie wissen Zeitpunkte nach seinem Irikrafttreten rückwirdie Konkursgläubiger im Konkurse unter sich und im kend zur Anwendung kommen solle (vergl. z. B. Art. 34 Verhältnis zur privilegierten Ehefrau des Konkursiten Ahs. 2 SchlT ZGB). befriedigt werden sollen, so kann es sich dabei nicht um eine um der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen 4. - Greift demnach Art. 211 Ahs. 2 ZGB nicht Platz, erlassene Gesetzesnorm handeln. Die genannte Gesetzes- :so besteht die Abtretung der Beklagten an den Kläger steIle wäre aber auch dann nicht als eine die öffentliche zu Recht.