ihrer Forderung in V. statt in IV. Klasse, sei es indirekt trotzdem es sich dabei um Materien handelt. welche durch Unterlassung der Forderungseingabe überhaupt. die öffentliche Sittlichkeit und Ordnung befÜhren (vergl. Ebenso ist anzunehmen, dass ein Verzicht zu Gunsten z.B. Art. 13 Ahs. 2 SchlT ZGB). Ebenso bestimmt des Ehemannes zulässig ist (vergl. JAEGER, Kommentar das Gesetz in einzelnen die öffentliche Ordnung betrefzu Art. 219 SchKG Note 9). Betriflt die Bestimmung des fenden Fällen, dass das neue Recht erst mit einem ge- Art. 211 Ahs. 2