in Erwägung: Diese Auffassung hält jedoch nicht Stich. Art. 211 Abs. 2 1. - Da die Vorinstanz die Klage auf Grund eidge- ZGB will nicht die Ehefrau in Bezug auf ihr Frauennössischen Rechtes abgewiesen hat, ist die Kompetenz vermögen schützen, sondern nur venmmöglichen, dass des Bundesgerichts hinsichtlich der Rechtsanwendung durch die Abtretung des Vorrechtes der Ehefrau einzelne gegeben. Dass der Kläger die Berufungserklärung vor Gläubiger den andern gegenüber ohne innern Grund der in Art. 63 Ziff. 4 OG vorgesehenen Mitteilung des besser gestellt werden.