a) der Kläger nach Mitteilung des Urteilsdisposi- die volle Handlungsfähigkeit erlangte und die Beklagte bvs, aber vor Zustellung des motivierten Entscheides sich daher durch ihre Erklärung vom 13. November 1908 mit den Anträgen: die Klage sei gutzuhei~sen; dem Beklagten gegenüber als Schuldnerin giltig vereventuell sei die Sache zur neuen Beurteilung nach kan- pflichten konnte). tonalem Recht an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kostenfolge aller Instanzen für die Beklagte.