Kläger überbunden, welcher von daher an die B~ der schriftlichen Mitteilung d~s UrteilS' -an~' erklären t} klagte eine Kostenvergütung von 124 Fr. 85 Cts. zu ist, nur der End termin' der Berurungsfrlst festgesetzt )) leisten hat. » (vergl. z. B. AS 25. II. S. 366). _Die weitere Einwendung Dieses Urteil beruht- auf der Erwägung, dass die Ab- der Beklagten; die- Klage- sei veiwirkt,-'w~i1 'der KlAger tretung des Vorrechts der Ehefrau für ihre Frauenguts- die von der Beklagten erlassene Provokation znr Klage forderung im Konkurse des Ehemannes gemäss Art. 211 nicht bestritten, bezw.