welche dem Kläger am 13. November 1908 folgenden » 3. Habe in erster Instanz der Kläger die Judizialien Schuldschein ausstellte: «Die Unterzeichnete Frau Bar- » zu tragen, die übrigen Kosten seien gegenseitig wett- 198 Entscheidungen der Zivilkammem.N' -'5.J. 199 )) geschlagen, die zweitinstanzlichen Kosten seien dem Art: 65 OG, wonach_ die Beru(ilJi8"·bln~en.-T!lgeayon » Kläger überbunden, welcher von daher an die B~ der schriftlichen Mitteilung d~s UrteilS' -an~' erklären t} klagte eine Kostenvergütung von 124 Fr. 85 Cts.