{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1913-12-23", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-196.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040196.pdf", "Checksum": "10b9538dac1de910cc537e23802a1144"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:22:30", "Num": ["BGE 40 III 196"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 23.12.1913 BGE 40 III 196"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 23.12.1913 BGE 40 III 196"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 23.12.1913 BGE 40 III 196"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:22:30", "Checksum": "0e9d212da40a6b14e21a65b98e705984", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 23.12.1913 BGE 40 III 196\n\nihrer Forderung in V. statt in IV. Klasse, sei es indirekt trotzdem es sich dabei um Materien handelt. welche\ndurch Unterlassung der Forderungseingabe überhaupt. die öffentliche Sittlichkeit und Ordnung befÜhren (vergl.\nEbenso ist anzunehmen, dass ein Verzicht zu Gunsten z.B. Art. 13 Ahs. 2 SchlT ZGB). Ebenso bestimmt\ndes Ehemannes zulässig ist (vergl. JAEGER, Kommentar das Gesetz in einzelnen die öffentliche Ordnung betrefzu Art. 219 SchKG Note 9). Betriflt die Bestimmung des fenden Fällen, dass das neue Recht erst mit einem ge-\nArt. 211 Ahs. 2 ZGB aber nur die Art und Weise, wie wissen Zeitpunkte nach seinem Irikrafttreten rückwirdie Konkursgläubiger im Konkurse unter sich und im kend zur Anwendung kommen solle (vergl. z. B. Art. 34\nVerhältnis zur privilegierten Ehefrau des Konkursiten Ahs. 2 SchlT ZGB).\nbefriedigt werden sollen, so kann es sich dabei nicht um\neine um der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen 4. - Greift demnach Art. 211 Ahs. 2 ZGB nicht Platz,\nerlassene Gesetzesnorm handeln. Die genannte Gesetzes- :so besteht die Abtretung der Beklagten an den Kläger\nsteIle wäre aber auch dann nicht als eine die öffentliche zu Recht. ....\nOrdnung und Sittlichkeit betreffende Bestimmung auf- Demnach hat das Bundesgericht\nzufassen, wenn mit der Vorinstanz angenommen werden erkannt:\nwollte, dass die Abtretung des Vorrechts und der Verzicht darauf nur zur Verhütung von übereilten Geschäften Die Hauptberufung wird gutgeheissen, die Anschlussverboten worden sei, durch welche sich die Ehefrau der berufung abgewiesen und in Aufhebung des Urteils des\nVorteile ihrer privilegierten Stellung begeben könnte. Obergerichtes des Kantons Luzern vom 23. Dezember\nDies ergibt sich zwingend daraus, dass das Gesetz selbst 1913 die Klage zugesprochen.\nein Güterrechtssystem kennt, bei dem ein Privilegium\nder Ehefrau überhaupt nicht besteht: das System der\nGütertrennung. Sieht das Gesetz aber selber die Möglich- 36. l1rteil der II. Zivilabteilung vom G. April 1914 i. S.\nkeit vor, dass die Ehefrau im' Konkurs ihres Mannes\nAchermann und Genossen. Kläger. gegen Wyss, Beklagte.\nnicht günstiger als die übrigen Gläubiger gestellt wird,\nund ist es den Eheleuten überlassen, durch die Wahl 1. Un gilti gkeit der Abtretung einer Gült wegen mangelnder\ndes zwischen ihnen geltenden Güterrechts das Vorrecht Handlungsfähigkeit des Zedenten. 2. Der Umstand. dass\ndie Zession in Erfüllung einer dem Zedenten vom kantoder Ehefrau auszuschliessen, so kann ein Rechtsgeschäft, nalen Recht auferlegten Rechtspflicht stattgefunden hat,\ndurch welches die Ehefrau auf ihr Privilegium verzich- schliesst die Anf ech tb ark eit des Rechtsgeschäftes ,auf\ntet, nicht als unsittlich und gegen die öffentliche Ord- Grund des SchKG nicht aus.\nnung verstossend bezeichnet werden. Ueberhaupt ist zu\nsagen, dass Art. 2 SchlT ZGB nicht zum vornherein alle A. - Am 7. Januar 1909 wurde der in Knutwil wohnbereits erworbenen Rechte, die mit den Grund- hafte Ehemann der Beklagten, Josef Wyss, vom Gesätzen der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit nicht meinderat seiner Heimatgemeinde Triengen unter Vorübereinstimmen, . umstossen will und darum nicht zu mundschaft gestellt, weil er sich durch Trunksucht und\nweit interpretiert werden darf. Dies ergibt sich aus einer die Art und Weise seiner Vermögensverwaltung der\nganzen Reihe von Bestimmungen, durch welche das ZGB Gefahr der Verarmung ausgesetzt hatte. Am 18. Februar\ndie Rückwirkung des neuen Rechtes ausgeschlossen hat, 1909 wurde diese Vormundschaft auf das Versprechen\n"}