{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1913-12-23", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-196.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040196.pdf", "Checksum": "10b9538dac1de910cc537e23802a1144"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:22:30", "Num": ["BGE 40 III 196"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 23.12.1913 BGE 40 III 196"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 23.12.1913 BGE 40 III 196"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 23.12.1913 BGE 40 III 196"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:22:30", "Checksum": "0e9d212da40a6b14e21a65b98e705984", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 23.12.1913 BGE 40 III 196\n\nwelche dem Kläger am 13. November 1908 folgenden » 3. Habe in erster Instanz der Kläger die Judizialien\nSchuldschein ausstellte: «Die Unterzeichnete Frau Bar- » zu tragen, die übrigen Kosten seien gegenseitig wett-\n198 Entscheidungen der Zivilkammem.N' -'5.J. 199\n)) geschlagen, die zweitinstanzlichen Kosten seien dem Art: 65 OG, wonach_ die Beru(ilJi8\"·bln~en.-T!lgeayon\n» Kläger überbunden, welcher von daher an die B~ der schriftlichen Mitteilung d~s UrteilS' -an~' erklären\nt} klagte eine Kostenvergütung von 124 Fr. 85 Cts. zu ist, nur der End termin' der Berurungsfrlst festgesetzt\n)) leisten hat. » (vergl. z. B. AS 25. II. S. 366). _Die weitere Einwendung\nDieses Urteil beruht- auf der Erwägung, dass die Ab- der Beklagten; die- Klage- sei veiwirkt,-'w~i1 'der KlAger\ntretung des Vorrechts der Ehefrau für ihre Frauenguts- die von der Beklagten erlassene Provokation znr Klage\nforderung im Konkurse des Ehemannes gemäss Art. 211 nicht bestritten, bezw. auf die Provokation keine Klage\nZGB, der nach Art. 2 SchlT ZGB zur Anwendung .zu eingereicht habe, entzieht sich als eine Frage des kantokommen habe, nicht zulässig sei. nalen Prozessrechtes der Ueberprüfung durch das Bundesgericht.\nC. - Gegen dieses Urteil haben beide Parteien _\nder Kläger mitte1st Haupt-, die Beklagte mitte1st An- 2. - (Ausführungen darüber, dass nach dem vor dem .\nschlussberufung - den Weiterzug an das Bundesgericht ZGB in Kraft gewesenen aargauischen Recht die Eheergriffen: frau mit Ausbruch des Konkurses über ihren Ehemann\n. a) der Kläger nach Mitteilung des Urteilsdisposi- die volle Handlungsfähigkeit erlangte und die Beklagte\nbvs, aber vor Zustellung des motivierten Entscheides sich daher durch ihre Erklärung vom 13. November 1908\nmit den Anträgen: die Klage sei gutzuhei~sen; dem Beklagten gegenüber als Schuldnerin giltig vereventuell sei die Sache zur neuen Beurteilung nach kan- pflichten konnte).\ntonalem Recht an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter\nKostenfolge aller Instanzen für die Beklagte. 3. - Was den im zweiten Teil des Klagebegehrens\nb) die Beklagte mi t dem Antrag, es seien in geltend gemachten Anspruch auf Aushändigung des beim\nAbänderung des Dispositifs 3 des angefochtenen Urteils Gerichtspräsidenten von Muri liegenden Depositums anauch die sämtlichen erstinstanzlichen Kosten dem Kläger langt, so kann sich die Beklagte nicht auf Art. 211\naufzuerlegen. Ueberdies hat die Beklagte das Gesuch Abs. 2 ZGB berufen. Die Vorinstanz ist zu einem anum Bewilligung des Armenrechts für das Verfahren vor deren Resultate gelangt, weil sie diese Bestimmung als\nBundesgericht gestellt. zum Schutze der Ehefrau und ihrer Kinder und daher\nals um der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen\nDas Bundesgericht zieht\nim Sinne des Art. 2 SchlT ZGB aufgestellt betrachtete.\nin Erwägung: Diese Auffassung hält jedoch nicht Stich. Art. 211 Abs. 2\n1. - Da die Vorinstanz die Klage auf Grund eidge- ZGB will nicht die Ehefrau in Bezug auf ihr Frauennössischen Rechtes abgewiesen hat, ist die Kompetenz vermögen schützen, sondern nur venmmöglichen, dass\ndes Bundesgerichts hinsichtlich der Rechtsanwendung durch die Abtretung des Vorrechtes der Ehefrau einzelne\ngegeben. Dass der Kläger die Berufungserklärung vor Gläubiger den andern gegenüber ohne innern Grund\nder in Art. 63 Ziff. 4 OG vorgesehenen Mitteilung des besser gestellt werden. Für diese Auslegung der Vor-\nUrteils eingelegt hat, ist - entgegen der Auffassung der schrift des Art. 211 Abs. 2 ZGB spricht, dass die Ehe-\nBeklagten - irrelevant. Wie das Bundesgericht schon frau zweifellos auf ihr Vorrecht zu Gunsten aller Gläufrüher erkannt hat, wird durch die Bestimmung des biger verzichten kann, sei es direkt durch Anmeldung\n200 Entscheidungen der Zivilkammern. N° 36. 201.\n\n"}