196 Entscheidungen der Zivilkammern. N° 35. 197 hä!te di?s zur Folge, dass· dem Gläubiger auch derjenige I) bara Kretz geb. Gilli in Beinwil, bescheinigt anmit, dem Tell des 1m Wagen verkörperten Vennögenswertes zukäme » Jakob Lieb, Küfer in Beinwil, an Zahlungsstatt einer welcher als Aequivalentder auf dessen Ankauf verwen~ I) abgetretenen Forderung, den Gegenwert mit 4930 Fr. I) sage vier tausend neun hundert dreissig Franken schul- deten ~umme erscheint, was mit Art. 92 Ziff. 10 SchKG unverembar und daher unzulässig ist. » dig zu sein, mit der Erklärung, dass Küfer Lieb be- I) rechtigt sei, diesen Schuldbetrag von der ersten Hälfte Der Rekurs ist somit dahin begründet zu erklären dass das Betreibungsamt bei Verwertung des Wagens i; dem I) ihres in die Ehe eingebrachten Vennögens bei der tit. oben angegebenen Sinne zu verfahren hat. I) Konkursbehörde Muri zu beziehen, resp. es wird das }) Konkursamt Muri hiemit ennächtigt, obigen Betrag Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer » von 4930 Fr. nebst Zins von heute an a 4% % von erkannt: I) ihrem zufallenden Frauengut resp. Anweisungsbetrag an Der Rekurs wird im Sinne der Motive begründet er- » Küfer Lieb nach Durchführung des Konkurses über ihren klärt. » Ehemann Richard Kretz, zu bezahlen. » Als nach durch- geführtem Konkurs der Kläger vom Konkursamt Muri Auszahlung des ihm abgetretenen Betrages verlangte, widersetzte sich die Beklagte, die inzwischen ihren Wohn- sitz im Kanton Luzern genommen hatte, der Auszahlung. Entscheidungen der Zivilkammern. - Arrets worauf das Konkursamt den Betrag von 4930 Fr. zuzüg- des seeMons civiIes. lich 239 Fr. Zins beim Gerichtspräsidenten von Muri de- ponierte. Am 18. April 1912 erhob der Kläger beim Be- zirksgericht Rothenburg Klage mit dem Begehren, die Be}{Jagte sei zu verurteilen, ihm 4930 Fr. samt Zins zu 35. Orteil der II. Zivilabteill1ng vom 25. März 1914 i. S. 4% % seit 13. November 1908 zu bezahlen und er be- Lieb, Kläger, gegen Kretz, Beklagte. rechtigt zu erklären, auf Rechnung dieser Forderung das beim Gerichtspräsidenten von Muri liegende Depo- t. Ar t. 6 5 0 G setzt nur den Endtermin der Berufungsfrist fest. 2. Art. 2 Sc hIT Z'G B findet auf Art. 211 situm von 5169 Fr. zu erheben. Die Beklagte schloss ~ b s . ,2 ~ G ~, der nur die Art und Weise betrifft, wie auf Abweisung der Klage. dIe GläubIger 1m Konkurs unter sich und im Verhältnis zur privilegierten Ehefrau des Konkursiten befriedigt wer- B. - Durch Urteil vom 23. Dezember 1913 hat das den sollen, keine Anwendung. Obergericht des Kantons Luzern erkannt: A. - Der Kläger hat seinerzeit dem Richard Kretz,. « 1. Die Klage sei des gänzlichen abgewiesen. Ehemann der Beklagten, 4930 Fr. als Darlehen gegeben. ». 2. Der Beklagten sei gestattet, das streitige Depo- Am 4. November 1908 wurde über Kretz, der damals ) situm beim Konkursamt bezw. Gerichtspräsidenten in Beinwil, Kanton Aargau, wohnte, der Konkurs erklärt. ) von Muri im Betrage von 4930 Fr. bezw. 5169 Fr. Der Kläger trat seine Forderung der ~eklagten ab ~ » nebst Zins zu· entheben. welche dem Kläger am 13. November 1908 folgenden » 3. Habe in erster Instanz der Kläger die Judizialien Schuldschein ausstellte: «Die Unterzeichnete Frau Bar- » zu tragen, die übrigen Kosten seien gegenseitig wett- 198 Entscheidungen der Zivilkammem.N' -'5.J. 199 )) geschlagen, die zweitinstanzlichen Kosten seien dem Art: 65 OG, wonach_ die Beru(ilJi8"·bln~en.-T!lgeayon » Kläger überbunden, welcher von daher an die B~ der schriftlichen Mitteilung d~s UrteilS' -an~' erklären t} klagte eine Kostenvergütung von 124 Fr. 85 Cts. zu ist, nur der End termin' der Berurungsfrlst festgesetzt )) leisten hat. » (vergl. z. B. AS 25. II. S. 366). _Die weitere Einwendung Dieses Urteil beruht- auf der Erwägung, dass die Ab- der Beklagten; die- Klage- sei veiwirkt,-'w~i1 'der KlAger tretung des Vorrechts der Ehefrau für ihre Frauenguts- die von der Beklagten erlassene Provokation znr Klage forderung im Konkurse des Ehemannes gemäss Art. 211 nicht bestritten, bezw. auf die Provokation keine Klage ZGB, der nach Art. 2 SchlT ZGB zur Anwendung .zu eingereicht habe, entzieht sich als eine Frage des kanto- kommen habe, nicht zulässig sei. nalen Prozessrechtes der Ueberprüfung durch das Bun- desgericht. C. - Gegen dieses Urteil haben beide Parteien _ der Kläger mitte1st Haupt-, die Beklagte mitte1st An- 2. - (Ausführungen darüber, dass nach dem vor dem . schlussberufung - den Weiterzug an das Bundesgericht ZGB in Kraft gewesenen aargauischen Recht die Ehe- ergriffen: frau mit Ausbruch des Konkurses über ihren Ehemann . a) der Kläger nach Mitteilung des Urteilsdisposi- die volle Handlungsfähigkeit erlangte und die Beklagte bvs, aber vor Zustellung des motivierten Entscheides sich daher durch ihre Erklärung vom 13. November 1908 mit den Anträgen: die Klage sei gutzuhei~sen; dem Beklagten gegenüber als Schuldnerin giltig ver- eventuell sei die Sache zur neuen Beurteilung nach kan- pflichten konnte). tonalem Recht an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kostenfolge aller Instanzen für die Beklagte. 3. - Was den im zweiten Teil des Klagebegehrens b) die Beklagte mi t dem Antrag, es seien in geltend gemachten Anspruch auf Aushändigung des beim Abänderung des Dispositifs 3 des angefochtenen Urteils Gerichtspräsidenten von Muri liegenden Depositums an- auch die sämtlichen erstinstanzlichen Kosten dem Kläger langt, so kann sich die Beklagte nicht auf Art. 211 aufzuerlegen. Ueberdies hat die Beklagte das Gesuch Abs. 2 ZGB berufen. Die Vorinstanz ist zu einem an- um Bewilligung des Armenrechts für das Verfahren vor deren Resultate gelangt, weil sie diese Bestimmung als Bundesgericht gestellt. zum Schutze der Ehefrau und ihrer Kinder und daher als um der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen Das Bundesgericht zieht im Sinne des Art. 2 SchlT ZGB aufgestellt betrachtete. in Erwägung: Diese Auffassung hält jedoch nicht Stich. Art. 211 Abs. 2 1. - Da die Vorinstanz die Klage auf Grund eidge- ZGB will nicht die Ehefrau in Bezug auf ihr Frauen- nössischen Rechtes abgewiesen hat, ist die Kompetenz vermögen schützen, sondern nur venmmöglichen, dass des Bundesgerichts hinsichtlich der Rechtsanwendung durch die Abtretung des Vorrechtes der Ehefrau einzelne gegeben. Dass der Kläger die Berufungserklärung vor Gläubiger den andern gegenüber ohne innern Grund der in Art. 63 Ziff. 4 OG vorgesehenen Mitteilung des besser gestellt werden. Für diese Auslegung der Vor- Urteils eingelegt hat, ist - entgegen der Auffassung der schrift des Art. 211 Abs. 2 ZGB spricht, dass die Ehe- Beklagten - irrelevant. Wie das Bundesgericht schon frau zweifellos auf ihr Vorrecht zu Gunsten aller Gläu- früher erkannt hat, wird durch die Bestimmung des biger verzichten kann, sei es direkt durch Anmeldung 200 Entscheidungen der Zivilkammern. N° 36. 201. ihrer Forderung in V. statt in IV. Klasse, sei es indirekt trotzdem es sich dabei um Materien handelt. welche durch Unterlassung der Forderungseingabe überhaupt. die öffentliche Sittlichkeit und Ordnung befÜhren (vergl. Ebenso ist anzunehmen, dass ein Verzicht zu Gunsten z.B. Art. 13 Ahs. 2 SchlT ZGB). Ebenso bestimmt des Ehemannes zulässig ist (vergl. JAEGER, Kommentar das Gesetz in einzelnen die öffentliche Ordnung betref- zu Art. 219 SchKG Note 9). Betriflt die Bestimmung des fenden Fällen, dass das neue Recht erst mit einem ge- Art. 211 Ahs. 2 ZGB aber nur die Art und Weise, wie wissen Zeitpunkte nach seinem Irikrafttreten rückwir- die Konkursgläubiger im Konkurse unter sich und im kend zur Anwendung kommen solle (vergl. z. B. Art. 34 Verhältnis zur privilegierten Ehefrau des Konkursiten Ahs. 2 SchlT ZGB). befriedigt werden sollen, so kann es sich dabei nicht um eine um der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen 4. - Greift demnach Art. 211 Ahs. 2 ZGB nicht Platz, erlassene Gesetzesnorm handeln. Die genannte Gesetzes- :so besteht die Abtretung der Beklagten an den Kläger steIle wäre aber auch dann nicht als eine die öffentliche zu Recht. .... Ordnung und Sittlichkeit betreffende Bestimmung auf- Demnach hat das Bundesgericht zufassen, wenn mit der Vorinstanz angenommen werden erkannt: wollte, dass die Abtretung des Vorrechts und der Ver- zicht darauf nur zur Verhütung von übereilten Geschäften Die Hauptberufung wird gutgeheissen, die Anschluss- verboten worden sei, durch welche sich die Ehefrau der berufung abgewiesen und in Aufhebung des Urteils des Vorteile ihrer privilegierten Stellung begeben könnte. Obergerichtes des Kantons Luzern vom 23. Dezember Dies ergibt sich zwingend daraus, dass das Gesetz selbst 1913 die Klage zugesprochen. ein Güterrechtssystem kennt, bei dem ein Privilegium der Ehefrau überhaupt nicht besteht: das System der Gütertrennung. Sieht das Gesetz aber selber die Möglich- 36. l1rteil der II. Zivilabteilung vom G. April 1914 i. S. keit vor, dass die Ehefrau im' Konkurs ihres Mannes Achermann und Genossen. Kläger. gegen Wyss, Beklagte. nicht günstiger als die übrigen Gläubiger gestellt wird, und ist es den Eheleuten überlassen, durch die Wahl 1. Un gilti gkeit der Abtretung einer Gült wegen mangelnder des zwischen ihnen geltenden Güterrechts das Vorrecht Handlungsfähigkeit des Zedenten. 2. Der Umstand. dass die Zession in Erfüllung einer dem Zedenten vom kanto- der Ehefrau auszuschliessen, so kann ein Rechtsgeschäft, nalen Recht auferlegten Rechtspflicht stattgefunden hat, durch welches die Ehefrau auf ihr Privilegium verzich- schliesst die Anf ech tb ark eit des Rechtsgeschäftes ,auf tet, nicht als unsittlich und gegen die öffentliche Ord- Grund des SchKG nicht aus. nung verstossend bezeichnet werden. Ueberhaupt ist zu sagen, dass Art. 2 SchlT ZGB nicht zum vornherein alle A. - Am 7. Januar 1909 wurde der in Knutwil wohn- bereits erworbenen Rechte, die mit den Grund- hafte Ehemann der Beklagten, Josef Wyss, vom Ge- sätzen der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit nicht meinderat seiner Heimatgemeinde Triengen unter Vor- übereinstimmen, . umstossen will und darum nicht zu mundschaft gestellt, weil er sich durch Trunksucht und weit interpretiert werden darf. Dies ergibt sich aus einer die Art und Weise seiner Vermögensverwaltung der ganzen Reihe von Bestimmungen, durch welche das ZGB Gefahr der Verarmung ausgesetzt hatte. Am 18. Februar die Rückwirkung des neuen Rechtes ausgeschlossen hat, 1909 wurde diese Vormundschaft auf das Versprechen