was mit Art. 92 Ziff. 10 SchKG I) sage vier tausend neun hundert dreissig Franken schulunverembar und daher unzulässig ist. » dig zu sein, mit der Erklärung, dass Küfer Lieb be- I) rechtigt sei, diesen Schuldbetrag von der ersten Hälfte Der Rekurs ist somit dahin begründet zu erklären dass das Betreibungsamt bei Verwertung des Wagens i~ dem » ihres in die Ehe eingebrachten Vennögens bei der tit. oben angegebenen Sinne zu verfahren hat. I) Konkursbehörde Muri zu beziehen, resp. es wird das